Meisterausbildung

Die Meisterprüfung im Handwerk gliedert sich in vier einzelne Prüfungsteile:

Teil IV – Ausbildereignungsprüfung (berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse)
Teil III – betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse
Teil II – fachtheoretische Kenntnisse
Teil I – Arbeitsprobe und Meisterprüfungsarbeit (fachpraktische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten)

 

Die Vorbereitungslehrgänge der Teile IV und III werden als Fortbildungsmaßnahme von den zuständigen Handwerkskammern angeboten.
In der fachtheoretischen Prüfung Teil II werden Gebiete der keramischen Technologie, Gestaltung, Kalkulation und ähnliches geprüft. Der fachtheoretische Lehrgang (Meistervorbereitungskurs Teil II) wird von verschiedenen keramischen Schulen als Voll- oder Teilzeitausbildung angeboten.

Wesentliche Inhalte des Unterrichts und der Prüfung sind Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten über:

  • Rohstoffauswahl und -verarbeitung
  • Formgebungstechnologien
  • Brenntechniken
  • Glasurentwicklung
  • Gefäß- und Dekorgestaltung
  • Erzeugnisentwicklung
  • Technologische und kalkulatorische Berechnungen
  • Vorschriften des Arbeitsschutzes, Umweltschutzes und des Verbraucherschutzes
  • Marketing

Die Prüfung Teil I gliedert sich in:

  • Arbeitsprobe
  • Meisterprüfungsarbeit

In der Arbeitsprobe müssen handwerkliche Fertigkeiten in den Bereichen Scheibentöpferei, Baukeramik und Dekoration nachgewiesen werden. Die Meisterprüfungsarbeit wird in Form einer Projektarbeit ausgeführt und am Prüfungstag als fertiges Meisterstück mit einer Dokumentation über den Ablauf der Herstellung mit Entwürfen, Berechnungen, Glasurentwicklung, Fehleranalysen usw. in einem Prüfungsgespräch vorgestellt. Als Meisterstücke kommen insbesondere freigedrehte Großgefäße wie Bodenvasen, Pflanzschalen neben Gefäßensemble zum Beispiel Service, sowie handgefertigte Kachelöfen und Baukeramik in Betracht.

Nach erfolgreichem Abschluß der einzelnen Prüfungsteile und Erlangung des Titels „Meister im Keramikerhandwerk“ verfügt der Meister über eine umfassende Qualifikation, die ihn zur Führung eines Handwerksbetriebes befähigt. Gleichzeitig erlangt er mit dem Meistertitel die Ausbildungsberechtigung (Teil IV).