Neue Ausbildungsverordnung, Ausbildungsrahmenplan, Rahmenlehrplan ab 1. August 2009
Entsprechend Ausbildungsverordnung zum Keramiker/ zur Keramikerin mit den Wahlqualifikationen:

1. Freidrehen und Abdrehen von Formen,
2. Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukera¬miken,
3. Entwerfen und Umsetzen von Dekoren,
4. Halbmaschinelle Formgebungsverfahren,
5. Henkeln und Garnieren,
6. Herstellen von Modellen und Formen

Bei Abschluss des Ausbildungsvertrages sind aus den Wahlqualifikationen 1 bis 3 und 4 bis 6 jeweils eine auszuwählen und im Ausbildungsvertrag statt der früheren Fachrichtungen zu anzugeben!
Damit ist eine Anpassung der Ausbildung an betriebliche Erfordernisse und Bedingungen möglich.

Ausbildereignung

Die Ausbildereignungsverordnung ist wieder in Kraft gesetzt – d.h. es ist Abschluss zur Lehrbefähigung notwendig (eventuell Sondergenehmigung) – zuständige Handwerkskammer vor Ausbildungsvertragsabschluss kontaktieren – bei erstmaliger Ausbildung erfolgt eventuell ein Besuch in der Werkstatt durch einen Ausbildungsberater der HWK

Ausbildungsvertrag
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  • Ist bei der zuständigen Handwerkskammer oder Kreishandwerkerschaft erhältlich
  • Muss vom Ausbilder und dem Auszubildenden ( bei unter 18-jährigen zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter) unterschrieben werden
  • Ausbildungsvertrag wird erst nach der Registrierung durch die zuständige Handwerkskammer gültig (Eintrag Lehrlingsrolle)
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Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung soll bezogen auf das Lehrjahr steigen. Tarifliche
Regelungen bestehen nicht (eventuell Empfehlung durch Innung oder Handwerkskammer).

Ausbildungsnachweisheft
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  • Kann über HWK, Kreishandwerkerschaft oder Buchhandel bezogen werden
  • Dient als Tätigkeitsnachweis während der gesamten Ausbildungszeit im Betrieb und der Berufsschule
  • Ist genau zu führen und durch den Ausbilder wöchentlich zu kontrollieren und zu unterschreiben (in der Berufsschule durch den Klassenlehrer)
  • Bei Zwischen- und Gesellenprüfungen sind die Ausbildungsnachweishefte mit einzureichen
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Berufsschule
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  • Anmeldung unmittelbar nach Vertragsabschluss an die zuständige Berufsschule
  • Durch Anschreiben der Schule werden entsprechende Informationen zugesandt und notwendige Unterlagen angefordert
  • Der Berufschulunterricht erfolgt in der Regel als Blockunterricht
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Berufsbildende Schulen Burgenlandkreis
Außenstelle Naumburg
Markgrafenweg 46
06618 Naumburg
Tel.: 03445 202085
Fax: 03445 234868

Ausbildungsdauer und – ende
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  • Die Ausbildungszeit beträgt in der Regel 36 Monate.
  • Abweichend hiervon sind z.B. Umschulungsverträge, Dauer 24 Monate, oder eventuelle Lehrzeitverkürzungen aus anderen Gründen, z.B. Anerkennung von Vorbildungen ( nicht unbedingt zu empfehlen – aufgrund der vielfältigen und umfangreichen Ausbildungsinhalte)
  • Der Ausbildungszeitraum ist im Ausbildungsvertrag festgelegt. Allerdings endet für den Auszubildenden am letzten Prüfungstag der erfolgreich abgelegten Gesellenprüfung die Zeit als Auszubildender.
    Ab 0.00 Uhr des darauf folgenden Tages ist er Geselle. Deshalb vor der Prüfung die Frage der Übernahme des Auszubildenden klären!
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Prüfungen
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  • Die Zwischen- und Gesellenprüfungen finden in vorgeschriebenen Prüfungszeiträumen im Sommer, Monate Juni, Juli und August, und im Winter, Monat Januar, statt. – Bitte bei Abschluss des Ausbildungsvertrages berücksichtigen, da eine Ausbildungszeit nicht verkürzt werden soll (Empfehlung Lehrbeginn August-September oder Januar-Februar)
  • Gegebenfalls ist ein Antrag auf vorzeitige Zulassung, insbesondere zur Gesellenprüfung, notwendig. Voraussetzung dafür sind sehr gute bis gute Leistungen des Lehrlings in Praxis und Theorie und die abgelegte Zwischenprüfung.
  • Der Auszubildende ist vor der Abschlussprüfung bei der zuständigen Handwerkskammer oder Kreishandwerkerschaft anzumelden! (Anmeldetermine bitte dort erfragen)
  • Prüfungsinhalte entsprechen den allgemeinen und in den Wahlqualifikationen formulierten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten – Wahlqualifikationen sind dem Prüfungsausschuss vor der Prüfung mitzuteilen!
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Probezeit
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  • Die gesetzliche Probezeit umfasst mindestens 1 Monat bis maximal 4 Monate und gehört mit zur Ausbildungszeit.
  • Sie dient zur Prüfung der Eignung des Lehrlings durch den Ausbilder und zur Prüfung der richtigen Berufswahl durch den Lehrling.
  • Eine 4-monatige Probezeit ist zu empfehlen um die Eignung in der Werkstatt und in der Berufsschule ausreichend beurteilen zu können.
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Kündigung
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  • Kündigungen muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
  • In der Probezeit ist eine Kündigung ohne Angaben von Gründen und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen beiderseitig möglich!
  • Kündigung nach der Probezeit durch den Auszubildenden möglich, wenn er die Ausbildung aufgeben oder eine andere Ausbildung ergreifen will. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
  • Liegt ein wichtiger Grund vor, z.B. vertragswidriges Verhalten oder eine strafbare Handlung, kann jeder der beiden Vertragspartner ohne Kündigungsfrist das Berufsausbildungsverhältnis lösen.
  • Das Ausbildungsverhältnis kann außerdem im gegenseitigen Einvernehmen ohne Angaben von Gründen vorzeitig gelöst werden.
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Pflichten von Auszubildenden und Ausbildern (Berufsbildungsgesetz) § 13 Verhalten während der Berufsausbildung/§ 14 Berufsausbildung

Pflichten des Ausbildenden

Pflichten des Auszubildenden

Ausbildungspflicht Lernpflicht
Freistellung für Berufsschulunterricht Teilnahme am Berufsschulunterricht
Freistellung für außerbetriebliche Ausbildung Teilnahme an außerbetrieblicher Ausbildung
Freistellung für Prüfungen Teilnahme an Prüfungen
Benennung weisungsberechtigter Personen Weisungsgebundenheit
Aufsichtspflicht Einhaltung der Ordnung
Berichtsheftkontrolle Berichtsheftführung
Bereitstellung der Ausbildungsmittel Pflegliche Behandlung der Ausbildungsmittel
Urlaubsgewährung Erholungspflicht
Vergütungspflicht Benachrichtigungspflicht
Zweckgebundene Übertragung von Verrichtungen Sorgfältige Ausführung von Verrichtungen
Zeugnispflicht Geheimhaltungspflicht
Rechtliche Grundlagen
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  • Handwerksordnung
  • Berufsbildungsgesetz
  • Jugendarbeitschutzgesetz insbesondere für Lehrlinge unter 18 Jahre
  • Kündigungsschutzgesetz
  • Mutterschutzgesetz
  • Ausbildungsverordnung/Ausbildungsrahmenplan/Rahmenlehrplan Empfehlenswert ist die rechtliche Beratung durch die zuständige Kreishandwerkerschafft oder durch die zuständige Handwerkskammer.
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Hinweis

Ab 1. August 2009 ist die neue Ausbildungsverordnung, der neue Ausbildungsrahmenplan und der neue Rahmenlehrplan für die Berufsschule in Kraft treten. Diese wichtigen Materialien können auf der Internetseite des Bundesinstitutes für Berufsbildung www.bibb.de unter dem Suchbegriff Keramiker eingesehen bzw. heruntergeladen oder über den Buchhandel, eventuell Handwerkskammer bezogen werden.


Download PDF-Datei: Keramiker Hinweis Ausbildung (*.pdf, ca. 94 KB)

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